Satzung

§ 1
Der Verein „Bamtaare – Senegal 2010“ mit dem Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Nach seiner Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e. V.“.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe.

Der Verein orientiert sich an den Grundsätzen der Völkerverständigung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Charta der Vereinten Nationen, insbesondere eines am Frieden und sozialer Gerechtigkeit orientierten Zusammenlebens der Völker. Er greift die Entwicklungsidee „Bamtaare“ auf, eines solidarischen, gleichgewichtigen Entwicklungsprozesses der Zivilgesellschaft im Kampf gegen die Armut.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Initiierung, Planung und Durchführung von sozialen, kulturellen, medizinischen und ökonomischen Projekten, Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen in der Region Matam/Senegal, z. B. Errichten von Schul- und Bildungseinrichtungen, Anlegen von Gemüsegärten, Brunnenbau;
Beteiligung an internationalen Diskussionsprozessen im Kampf gegen Armut und für eine solidarische Gesellschaftsentwicklung;
Öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Seminare und Tagungen und Publikationen in jedweder Medienform über die Vereinsprojekte.
Darüber hinaus fördert der Verein nach Maßgabe von § 58 Nr. 2 AO gleichgeartete Maßnahmen anderer gemeinnütziger oder öffentlicher Rechtsträger durch Zuwendungen.

§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag, wenn dies innerhalb von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung schriftlich verlangt wird.

§ 6
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es vom Vorstand ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 7

Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und dem Vorstand drei Monate vor Ablauf des Jahres zugehen.
Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 8
Verletzt ein Mitglied vorsätzlich die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluß der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Der Antrag auf Ausschluß aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.

§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er vom Schriftführer und wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom Kassierer vertreten. Diese Regelung soll nur im Innenverhältnis gelten; im Übrigen vertreten die Vorstandsmitglieder je einzeln den Verein.
Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereins. Die Beschlußfassung erfolgt nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 28 Abs. 1, 32 BGB).

§ 10
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorsitzenden einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Zur Fristberechnung ist der Tag der Aufgabe zur Post maßgebend. Die Einladung hat an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds zu erfolgen; sie kann auch auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn das Mitglied vorher schriftlich zugestimmt hat.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstands;
c) Wahl des Vorstands;
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
e) Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstands;
f) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 11
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert gilt § 9 Satz 4 entsprechend. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend einen Tagungsleiter aus ihrer Mitte bestimmen.
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, soweit nicht mehrheitlich eine andere Abstimmungsart verlangt wird.
Ein Beschluß ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern, die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln. Die Änderung des Satzungszwecks kann nur einstimmig beschlossen werden.
Die von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse müssen unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Bildung und Erziehung sowie zur Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.

Errichtet am 25. April 2010, geändert am 10. Dezember 2010

 

BAMTAARE – SENEGAL 2010 e. V.

IBAN DE29 7015 0000 1001 4227 97 Konto 100 14 22 797
BIC-/SWIFT SSKMDEMMXXX BLZ 70150000 (Stadtsparkasse München)